tina1984

Neufassung der Corona Arbeitsschutzverordnung in Kraft – was bedeutet das für die Betriebe

Mit Wirkung vom 10.9.21 und mit voraussichtlicher Geltungsdauer bis zum 24.11.21 ist die Neufassung des BMAS durch Kabinettsbeschluss in Kraft getreten.

Was ändert sich für die Betriebe?

Auch Arbeitgeber sollen Ihre Mitarbeitenden über Gesundheitsgefährdungen durch die Erkrankung an Covid-19 aufklären. Insobesondere sollen sie über die Möglichkeiten einer Schutzimpfung informieren.

Neu ist auch, dass Mitarbeitende, die sich gegen das Corona Virus impfen lassen möchten, dies auch während ihrer Arbeitszeit dürfen. Arbeitgeber müssen Ihre Arbeitnehmer für die Impfung frei stellen!

Betriebliche Impfungen zum Beispiel durch Betriebsärzte sollen durch die Arbeitgeber auch unterstützt werden.

Ich denke, dass Arbeitgeber diesen neuen Verpflichtungen unter anderem dadurch nachkommen können, dass Sie durch Aushang oder im betrieblichen Intranet auf zuverlässige Impfquellen verweisen. Dieser Verweis sollte in Form einer kurzen schriftlichen Unterweisung erfolgen.

Mögliche Quellen sind zum Beispiel:

Das Robert-Koch-Institut unter www.rki.de

oder auch folgende Weblinks:

  • www.infektionsschutz.de/coronavirus/schutzimpfung
  • www.zusammengegencorona.de
  • www.dguv.de/impfenschuetzt
  • Gerne kann ich Sie auch diesbezüglich als Betriebsarzt unterstützen und Ihre Mitarbeitenden im Rahmen einer Online-Unterweisung informieren.

    Da die inhaltlichen Ansprüche an alle Arbeitgeber gleich sind würde diese Online-Unterweisung von mir betriebsübergreifend durchgeführt. Alle Teilnehmer erhalten nach der Unterweisung eine Teilnahmebescheinigung.

    Wenn Sie Interesse haben, senden Sie mir gerne eine E-Mail an riebschlaeger@landarztpraxis.info, um über Termine und Kosten informiert zu werden.

    Darf der Arbeitgeber nun seine Mitarbeiter zur Auskunft über Impfstatus oder stattgehabte Corona-Erkrankung verpflichten?

    Nein, es besteht für die Beschäftigten keine Auskunftspflicht.

    Allerdings darf der Arbeitgeber ihm bekannte Information über Impfstatus und Genesungsstatus im Rahmen der Planung des betrieblichen Infektionsstatus verwenden.

    Weitere Arbeitgeberpflichten zum betrieblichen Infektionsschutz bleiben bestehen.

    Es bleibt bei:

    • Kontaktreduzierung
    • Testangebotspflicht (ggf. quantitativ reduziert bei hoher Impfquote im Betrieb)
    • Aktualisierung und Fortführung betrieblicher Hygienekonzepte

    Das waren meine Anmerkungen zur Novelierung der Arbeitsschutzverordnung.

    Eine Frage, die mich dieser Tage häufig erreicht ist:

    “Wie sieht es mit der dritten Impfung aus (Auffrischung) und führen Sie diese bei uns im Betrieb durch?

    Meine Antwort:

    1. Aktuell fehlt mir noch die entsprechende Empfehlung der ständigen Impfkommission und des Robert Koch Institutes zur Empfehlung einer Auffrischimpfung. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass spätestens Anfang Oktober diesbezüglich Rechtssicherheit geschaffen wird.
    2. Wie Ihnen bekannt ist, haben wir im Rahmen eines von uns organisierten Impfzentrums ca. 2000 Impfungen durchgeführt. Aktuell ist die Praktikabilität einer Impfung gegen das Corona Virus in Klein- und Mittelbetrieben nicht gegeben. Das Impfzentrum wurde im August bei deutlich rückläufigen Zahlen geschlossen. Sofern Interesse besteht, wäre eine vergleichbare Aktion im kommenden Winter möglich. Bitte teilen Sie mir Ihr Interesse und Ihre Einschätzung der Anzahl an Impfungen für Ihr Unternehmen mit. So kann ich für Sie planen!

    Bis dahin, verbleibe ich mit herzlichem Gruß aus Isernhagen

    Thomas Riebschläger – Betriebsarzt